Voraussetzungen für Trauungen





Voraussetzungen für Trauungen in Preußen
um die Mitte des 19. Jahrhunderts

Friedrich Gottlob Eduard ANDERS beschreibt in dem Buch „Statistik der evangelischen Kirche in Schlesien,“ Glogau 1848, die dem Pfarrzwang unterworfenen Amtshandlungen:

„Soll eine geistliche Amtshandlung bei Evangelischen durch einen katholischen Geistlichen oder umgekehrt erfolgen, so ist Staatserlaubnis nötig.“

Ich beschreibe hier nur die Vorschriften für Trauungen:
Die Trauung gebührt in der Regel dem Pfarrer der Braut, bei Militärpersonen, wenn ein besonderer Militärgeistlicher da ist, diesem.
Dreimaliges Aufgebot vor der Trauung und zwar in den Parochien beider Verlobten respektive an allen Orten, wo sie sich innerhalb eines Jahres vor dem Tage der Anmeldung ab gerechnet aufgehalten haben; zu bloß zweimaligem Aufgebot muß die geistliche Behörde, zu nur einmaligem das Staatsoberhaupt Erlaubnis geben.
Ausländer, welche im preußischen Staat mit einer In- oder Ausländerin getraut sein wollen, haben durch ein beglaubigtes Attest der Ortsobrigkeit ihrer Heimat nachzuweisen, dass sie nach dortigen Gesetzen unbeschadet ihrer Staatsangehörigkeit zum Eingehen einer Ehe im Ausland befugt sind oder die nach diesem Gesetz erforderliche Erlaubnis erhalten haben. Soll solch Attest erlassen werden, so kann es nur durch die Ministerien der Justiz, der Kultur und des Inneren geschehen.
Für Mitglieder bloß geduldeter Religions-Gesellschaften und für jüdische Verlobte erfolgt das Aufgebot auf dem Gericht.

Ehehindernisse

Gänzlich verboten ist die Ehe:

Zeitweise verboten ist die Ehe zweier Personen, deren eine die andere an Kindesstatt angenommen und die Adoption nicht gesetzlich wieder aufgehoben hat.

Eine besondere Staatserlaubnis ist nötig:

Kein Ehehindernis ist nun:

Bei erlaubten Ehen gelten folgende Vorschriften:


Letzte Änderung am 28. September 2008.   ©   Dr. Claus Christoph, Hemmingen