Voraussetzungen für Trauungen in Preußen
um die
Mitte des 19. Jahrhunderts
Friedrich Gottlob Eduard ANDERS beschreibt in dem Buch „Statistik der evangelischen Kirche in Schlesien,“ Glogau 1848, die dem Pfarrzwang unterworfenen Amtshandlungen:
„Soll eine geistliche Amtshandlung bei Evangelischen durch einen katholischen Geistlichen oder umgekehrt erfolgen, so ist Staatserlaubnis nötig.“
Ich beschreibe hier nur die
Vorschriften für Trauungen:
„Die
Trauung gebührt in der Regel dem Pfarrer der Braut, bei
Militärpersonen, wenn ein besonderer Militärgeistlicher da
ist, diesem.
Dreimaliges Aufgebot vor der
Trauung und zwar in den Parochien beider Verlobten respektive an
allen Orten, wo sie sich innerhalb eines Jahres vor dem Tage der
Anmeldung ab gerechnet aufgehalten haben; zu bloß zweimaligem
Aufgebot muß die geistliche Behörde, zu nur einmaligem das
Staatsoberhaupt Erlaubnis geben.
Ausländer, welche im
preußischen Staat mit einer In- oder Ausländerin getraut
sein wollen, haben durch ein beglaubigtes Attest der Ortsobrigkeit
ihrer Heimat nachzuweisen, dass sie nach dortigen Gesetzen
unbeschadet ihrer Staatsangehörigkeit zum Eingehen einer Ehe im
Ausland befugt sind oder die nach diesem Gesetz erforderliche
Erlaubnis erhalten haben. Soll solch Attest erlassen werden, so kann
es nur durch die Ministerien der Justiz, der Kultur und des Inneren
geschehen.
Für Mitglieder bloß
geduldeter Religions-Gesellschaften und für jüdische
Verlobte erfolgt das Aufgebot auf dem Gericht.
Ehehindernisse
Gänzlich verboten ist die Ehe:
zwischen Verwandten in auf- und absteigender Linie;
zwischen einer Person, deren Ehe durch Tod oder Richterspruch getrennt, und Ascendenten (Vorfahren) oder Decendenten (Nachfahren) des früheren Gatten, auch wenn das Verhältnis zu letzterem auf unehelicher Zeugung beruht;
zwischen voll- und halbbürtigen in oder außer der Ehe erzeugten Geschwister;
zwischen Stief- und Schwiegereltern und Stief- und Schwiegerkindern ohne Unterschied des Grades,
Zeitweise verboten ist die Ehe zweier Personen, deren eine die andere an Kindesstatt angenommen und die Adoption nicht gesetzlich wieder aufgehoben hat.
Eine besondere Staatserlaubnis ist nötig:
wenn jemand die Schwester seines Vaters (Tante) oder seiner Mutter (Tante) oder einen weiteren Verwandten in aufsteigender Linie, die an Jahren älter ist;
wenn jemand die Person, mit welcher er die Ehe gebrochen, heiraten will;
wenn ein Vormund während seiner Vormundschaft sich selbst oder eines seiner Kinder mit einem Pflegebefohlenen verheiraten will;
wenn ein Offizier, der im wirklichen Kriegsdienst steht, heiraten will. Hier muß der König, für Unteroffiziere und Soldaten der Kommandeur Erlaubnis geben;
Zivilbeamte müssen vor Aufgebot oder Trauung die Erlaubnis ihrer Oberen beibringen.
Kein Ehehindernis ist nun:
Ungleichheit des Standes;
Verschiedenheit der Religion. (Solange aber die kirchliche Trauung besteht, wird kein Geistlicher einen Christ mit einer nicht christlichen Person trauen).
Bei erlaubten Ehen gelten folgende Vorschriften:
Monogamie;
ein Mann nicht vor dem beendeten 18. Lebensjahr;
eine Frau nicht vor dem beendeten 14. Lebensjahr;
bei Witwern und Witwen Nachweis der Trennung der Vorehe durch Tod oder schriftmäßiger (gerichtlicher) Scheidung;
bei Eltern von minderjährigen Kindern Nachweis der gesetzlichen Abfindung und die Erlaubnis des Vormundschafts-Gericht;
Witwen und geschiedene Frauen dürfen erst nach 9 Monaten sich wieder verheiraten, ein Witwer nach 6 Wochen;
Einwilligung des Vaters auch bei Söhnen, die der väterlichen Gewalt schon entlassen, und bei Töchtern, die bereits großjährig sind;
Einwilligung der Mutter und des Vormundes bei Minorennen (noch nicht Großjährigen), des Vormundes - nicht ohne Genehmigung des Vormundschafts-Gericht;
ist auch die Mutter verstorben, so ist auf die noch lebenden Großeltern zurück zu gehen.
Einspruch wegen eines älteren förmlichen, d. h. gerichtlichen oder notariellen Ehegelöbnis und eine unter dem Eheversprechen erfolgte Schwängerung. Doch ist die Trauung nur auf richterliche Untersagung hin zu sistieren;
Beanstandung eines katholischen Geistlichen, eine nach den Landesgesetzen erlaubte Ehe einzusegnen, zieht die Trauung von Seiten eines evangelischen Geistlichen nach sich, auch wenn beide Teile katholisch wären.“